Die in der Meldung von Interpol vom 12. September 2024 erwähnte Verurteilung wegen Urkundenfälschung stellt keine gleichartige Vortat dar und ist deshalb als Vortat ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit delegierter Stellungnahme vom 19. November 2024 die In- terpol-Ausschreibung von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024 sowie die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom 14. November 2024 (provisorische Auslieferungshaft) eingereicht hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt zureichend dokumentiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen Mordes, begangen im Fe-