6.5 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wonach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt werden. Soweit das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des Vortatenerfordernisses auf das beim Obergericht das Kantons Bern derzeit hängige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes zum Nachteil der Mutter des Opfers verweist, handelt es sich hierbei noch nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren, weshalb dieses nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Vortat herangezogen werden kann (vgl. E. 6.3 hiervor).