Da ihn dies scheinbar dazu bewegt, auf gewaltvolle Art und Weise an Geld zu kommen, ist eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Insbesondere aufgrund der Verurteilung wegen Mordes mit anschliessender Flucht aus dem Vollzugsgefängnis in S.________ (Ortschaft) sowie dem Umstand, dass ein dringender Tatverdacht der Erpressung (evtl. qualifiziert begangen), die er während dem in zweiter Instanz hängigen Strafverfahren wegen Raubes begangen haben soll, besteht, ist von einer negativen Rückfallprognose auszugehen. Daher besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr.