Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte des Raubes zum Nachteil der Mutter von E.________ erstinstanzlich verurteilt wurde. Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr braucht es nicht zwingend ein rechtkräftiges Urteil. Raub und Erpressung sind gleichartige Straftaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Da die Ermittlungen am Anfang stehen, liegt beim heutigen Entscheiddatum noch kein kroatischer, resp. bosnischer Strafregisterauszug vor.