Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist. 6.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Wiederholungsgefahr vorab auf die Entscheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. August 2024, in welcher Folgendes ausgeführt worden ist: Das Strafverfahren wegen Raub ist beim Obergericht des Kantons Bern hängig und soll im Dezember beurteilt werden. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.