je mit Hinweisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1-2.11, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht in Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die beschuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräftig verurteilt worden ist.