14 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO konnten sie auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.