Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft reichen zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht aus, zumal die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, haben die massgeblichen parteiöffentlichen Einvernahmen bereits stattgefunden, weshalb auch insoweit derzeit keine Kollusionsgefahr ersichtlich und ohnehin von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht worden ist.