13 schwerdeführer kolludieren könnte, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht aufgezeigt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft reichen zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht aus, zumal die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).