Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, ist damit eine konkrete Kollusionsgefahr nicht zureichend dargelegt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr einzig mit dem Vorwurf des illegalen Waffenhandels, wobei sie aus ermittlungstaktischen Gründen keine weitergehenden Ausführungen macht. Auch die Vorhalte anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 betreffend den im von ihm verwendeten Fahrzeuges Mercedes Benz M.________ vorgefundenen Hohlraum (Z. 408 ff. des Protokolls) erscheinen zu wenig konkret.