Jedoch lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer Hinweise auf illegalen Waffenhandel vor, was zusätzliche Ermittlungshandlungen, auch Befragungen von allfälligen involvierten Personen, mit sich bringe. Aus ermittlungstaktischen Gründen könne derzeit noch nicht näher darauf eingegangen werden. Auch hierbei gelte es jedoch zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diese Personen kontaktieren und entsprechend kolludieren könne. 5.2 Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, ist damit eine konkrete Kollusionsgefahr nicht zureichend dargelegt.