5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Die Staatsanwaltschaft stützt sich u.a. auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie bringt im Haftverlängerungsantrag vom 28. Oktober 2024 (S. 5) vor, die Ermittlungen seien bereits weit fortgeschritten. Jedoch lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer Hinweise auf illegalen Waffenhandel vor, was zusätzliche Ermittlungshandlungen, auch Befragungen von allfälligen involvierten Personen, mit sich bringe.