Ein finanzielles Motiv des Beschwerdeführers betreffend die Erpressung ist damit nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen. Schliesslich hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, auch gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme vom 19. November 2024 eingereichten Unterlagen weiter verdichtet.