Es mutet seltsam an, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nichts von dessen Reise nach Kroatien zur angeblichen Besichtigung des Baufortschrittes der Wohnung wusste, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer offenbar etwas zu verheimlichen gehabt hat. Dass sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, zeigt sich zudem bereits anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 30. August 2024. Ein finanzielles Motiv des Beschwerdeführers betreffend die Erpressung ist damit nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen.