vom 8. August 2024; vgl. ebenso Z. 219 f. des Protokolls, wonach der Beschwerdeführer nur mit ihr Kroatien besuche). D.________ hatte auch keine Kenntnis von einem Haus oder einer (Ferien-)Wohnung in Kroatien (vgl. Z. 227 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024). Es mutet seltsam an, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nichts von dessen Reise nach Kroatien zur angeblichen Besichtigung des Baufortschrittes der Wohnung wusste, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer offenbar etwas zu verheimlichen gehabt hat.