Wie es sich genau damit verhält, muss angesichts dieser unklaren Beweislage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Kerngeschehens bei einer summarischen Prüfung derzeit als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssen, zeigt sich auch in Bezug auf seine Angaben gegenüber D.________. Seiner Lebenspartnerin gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im mutmasslichen Tatzeitpunkt in R.________ (Ortschaft) bei seiner Schwester aufgehalten habe. Dies hat er auch anlässlich der täglichen Telefonate mit D.________ nicht geklärt (vgl. Z. 176 ff., 305 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024;