_ gab indes an, dass F.________ in den Beschwerdeführer verliebt gewesen sein und diesem einen Liebesbrief geschrieben haben soll (vgl. Z. 454 f., 471 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. August 2024). Das Opfer hatte von dieser Liebesbeziehung keine Kenntnis und will erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024 davon erfahren haben, wobei es sichtlich betroffen schien (vgl. Z. 529 ff. des Protokolls). Wie es sich genau damit verhält, muss angesichts dieser unklaren Beweislage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben.