11 ziehung zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer bestanden hat, ist derzeit unklar. In Bezug auf ein angebliches Liebesverhältnis nimmt auch der Beschwerdeführer eine unklare Haltung ein, zumal er gegenüber seiner Lebenspartnerin D.________ eine Liebesbeziehung verneint hat (vgl. Z. 509 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024), was sich mit den Aussagen von F.________ deckt (vgl. Z. 1127 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 14. August 2024). D.________ gab indes an, dass F.____