Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines möglichen Motivs des Opfers sind nicht schlüssig. An der ersten delegierten Einvernahme vom 3. August 2024 wusste der Beschwerdeführer noch keine Antwort auf die Frage, weshalb ihn das Opfer fälschlicherweise beschuldigen sollte (vgl. Z. 196 f. des Protokolls). Erst an der Hafteröffnung vom 5. August 2024 gab er an, dass es sich um Rache handeln könnte, weil er mit der Ehefrau des Opfers in den Jahren 1996 und 1997 sowie während zwei Monate im Jahr 2017 eine Liebesbeziehung geführt habe (vgl. Z. 211 ff. des Protokolls). Es erscheint indessen wenig wahrscheinlich und wirklichkeitsfremd, dass das Opfer über all die Zeit resp.