, 246 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024). Es wäre zu erwarten, dass er entlastende Angaben bezüglich der angeblichen Wohnung in Kroatien umgehend gemacht hätte. Gleichermassen mutet es seltsam an, dass der Beschwerdeführer den Geldbetrag des Opfers von CHF 30'000.00 letztlich doch nicht für die Wohnung, sondern für offene Rechnungen eingesetzt haben will (vgl. Z. 203 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024). Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines möglichen Motivs des Opfers sind nicht schlüssig.