, 240 f. des Protokolls). Demgegenüber sagte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. August 2024, d.h. zwei Tage später, aus, sie hätten mündlich einen Zins von 10 % vereinbart (vgl. Z. 290 f. des Protokolls). Diese Aussagen wirken zurzeit nachgeschoben, um die angebliche Darlehensgewährung glaubhafter erscheinen zu lassen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer an den ersten Einvernahmen keine Angaben bezüglich der Wohnung machen wollte, für welche er angeblich das Darlehen vom Opfer benötigt haben will (vgl. Z. 180 ff., 246 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024).