trag existiert (vgl. Z. 199 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 64 ff., 507 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024). Der Beschwerdeführer macht auch hinsichtlich der Bedingungen der Darlehensgewährung widersprüchliche Aussagen. An der delegierten Einvernahme vom 3. August 2024 gab er noch an, dass sie ausser dem Betrag von CHF 30'000.00 nichts abgemacht hätten, d.h. insbesondere auch keinen konkreten Zins vereinbart hätten (vgl. Z. 165 ff., 240 f. des Protokolls).