10 gab» Freunde gewesen seien (vgl. Z. 79 ff. des Protokolls). Daraus kann geschlossen werden, dass sie hiernach nicht mehr befreundet waren. Weshalb das Opfer dem Beschwerdeführer nunmehr plötzlich ein Darlehen von CHF 30'000.00 gewährt und einen weiteren Betrag von CHF 70'000.00 in Aussicht gestellt haben soll, nachdem sie über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr miteinander gehabt hatten und der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen Raubes zum Nachteil der Mutter des Opfers verurteilt worden ist, erscheint nicht nachvollziehbar.