genüber bei einer summarischen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass das Opfer dem Beschwerdeführer offenbar in der Vergangenheit bereits ein Darlehen gewährt hatte, was von diesem bestätigt wird (vgl. Z. 68 f., 187 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 64 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024), und dass früher ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bestanden hatte. Allerdings will das Opfer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt haben.