des Protokolls). Soweit es lediglich um die Gewährung eines Darlehens gegangen sein soll, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass J.________ das Opfer in einer derart angespannten Verfassung wahrgenommen hätte. Das anschliessend vom Opfer gezeigte Verhalten (ans Meer fahren; nicht mehr darüber sprechen; Vorschlag, essen zu gehen; vgl. Z. 233 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom J.________ vom 11. Oktober 2024) spricht nicht augenscheinlich gegen eine vorgängige Erpressung.