9 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 16. September 2024). Auch ihre Aussagen stützen die Sachverhaltsversion des Opfers, zumal sie angab, dass das Opfer ihr gesagt habe, bevor es hinausgegangen sei, dass es Angst habe und bedroht werde (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Oktober 2024). J.________ konnte Gespräche schildern, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. etwa Z. 70 f. des Protokolls [«E.________ sagte dann ‘ich habe solche Angst, beten wir noch zusammen‘»]). Das Telefongespräch zwischen dem Opfer und F.___