_ vom 14. August 2024). Es ist mithin durchaus denkbar, dass F.________ zunächst nicht sicher war, ob die Drohungen des Beschwerdeführers wirklich ernstgenommen werden mussten, weshalb es nicht gänzlich abwegig erscheint, dass sie ihren Ehemann erst am nächsten Morgen nach einem weiteren Telefonat mit dem Beschwerdeführer kontaktiert hatte, zumal es nach dem Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 offenbar auch bereits später Abend war. Darauf, dass F.___