Es trifft zwar zu, dass F.________ sich nach dem ersten Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 um 23:10 nicht umgehend bei ihrem Ehemann gemeldet, sondern diesen erst am nächsten Morgen informiert hatte. Allerdings hat sie ausgesagt, dass sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehemann am Abend bereits am Schlafen gewesen sei resp. dass sie am nächsten Morgen den Beschwerdeführer habe kontaktieren wollen, um ihn zu fragen, ob er es wirklich ernst meine. Sie habe in dieser Nacht nicht viel geschlafen, gebetet und geraucht (vgl. Z. 40 ff., 381 f., 602 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024).