Auch F.________ belastete den Beschwerdeführer nicht unnötig und sagte insbesondere aus, dass dieser sie selbst nicht bedroht habe (vgl. Z. 555 ff., 580 ff., 584 ff., 598 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024). Dies deutet bei einer summarischen Prüfung auf sachliche und derzeit grundsätzlich als glaubhaft erscheinende Aussagen hin. Es trifft zwar zu, dass F.________ sich nach dem ersten Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 um 23:10 nicht umgehend bei ihrem Ehemann gemeldet, sondern diesen erst am nächsten Morgen informiert hatte.