_ (E+F)) untermauert, was den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verdichtet. Bei den Aussagen der Auskunftspersonen handelt es sich nicht um blosse Nacherzählungen der Schilderungen des Opfers, sondern F.________ will mit dem Beschwerdeführer selbst u.a. am 28. Juli 2024 über 14 Minuten telefoniert haben, was sich mit den Daten aus ihrem Mobiltelefon verifizieren lässt (vgl. S. 4 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 7. Oktober 2024). Hierbei soll der Beschwerdeführer F.______