Zudem soll es im Restaurant, dessen Wirt der Beschwerdeführer offenbar persönlich gekannt haben soll, gemäss den Angaben des Opfers zwar Gäste gehabt haben. Der Tisch, an welchem der Beschwerdeführer und das Opfer gesessen sein sollen, soll indes etwas abseits gewesen sein (vgl. Z. 461 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024). Damit waren ungestörte Gespräche durchaus möglich, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Opfers nicht von vornherein als klar unglaubhaft erscheinen.