Dasselbe gilt betreffend die Erklärung des Opfers, dass es aus Angst nicht sogleich die Polizei in Kroatien kontaktiert habe (vgl. Z. 330 ff., 482 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024). Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Opfers als unglaubhaft erachtet, weil die Geldüberweisung in einem öffentlichen Strandlokal erfolgt sein soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht feststeht, ob es im Wald überhaupt eine zureichende Internetverbindung für eine Banküberweisung gehabt hätte. Zudem soll es im Restaurant, dessen Wirt der Beschwerdeführer offenbar persönlich gekannt haben soll, gemäss den Angaben des Opfers zwar Gäste gehabt haben.