Das Opfer belastete den Beschwerdeführer nicht unnötig und gestand ein, wenn es etwas nicht mehr im Detail wusste (vgl. etwa Z. 98 f., 294 ff., 300, 306 f., 326 f., 330 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024), was ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen hindeutet. Soweit es der Beschwerdeführer als unlogisch erachtet, dass das Opfer nach den mutmasslichen Drohungen im Waldstück «freiwillig» wieder in sein Auto eingestiegen sein soll, gab dieses anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 bei einer summarischen Prüfung anschaulich an, dass es schon gewusst habe, dass es dem Beschwerdeführer entweder folgen müsse oder ihm