Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers können diese Schilderungen nicht als offensichtlich klischeehaft resp. unglaubhaft abgetan werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar bereits früher in ähnlicher Weise vorgegangen zu sein scheint (vgl. dazu das von der Staatsanwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme eingereichte Ersuchen von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2011 verurteilt worden war, das Opfer L.________ im Jahr 2010 mit einer Schusswaffe gezielt getötet zu haben, nachdem er mit diesem in seinem Auto in ein Waldstück gefahren war. Anschliessend soll der Beschwerdeführer das Opfer beraubt haben).