Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Insbesondere seine Aussagen bezüglich der Waffe des Beschwerdeführers in der Bauchtasche sowie die wiedergegebene wörtliche Äusserung des Beschwerdeführers: «Schau mal hier vorne, hier im Gestrüpp, habe ich ein 2 Meter tiefes Loch gegraben, das ist dein Grab» (vgl. Z. 96 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024) wirken erlebnisbasierend. Entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers können diese Schilderungen nicht als offensichtlich klischeehaft resp.