Die Aussagen des Opfers weisen dabei bei einer summarischen Prüfung diverse Realitätskriterien auf. So hat es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 sowie der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024 konstant, detailliert und anschaulich geschildert, wie der Beschwerdeführer es mittels Todesdrohungen sowie Vorhaltens einer Faustfeuerwaffe dazu gebracht haben soll, ihm einen Betrag von CHF 30'000.00 via E-Banking zu überweisen sowie einen weiteren Betrag von CHF 70'000.00 in Aussicht zu stellen.