___ geschilderte Verhalten des Opfers nach dem angeblichen bedrohlichen Vorfall lebensfremd (ans Meer fahren; nicht mehr darüber sprechen; Vorschlag, essen zu gehen). Dass die Aussagen des Opfers von F.________ und J.________ gestützt und die ausgewerteten elektronischen Daten dies bestätigen würden, sei falsch. Die Aussagen von F.________ seien ebenfalls unglaubhaft. 4.5 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen.