nach wie vor nicht, wieso der Geschädigte dem Beschuldigten freiwillig CHF 30'000 überwiesen haben sollte. Insgesamt ist der dringende Tatverdacht trotz der teils vorliegenden «Aussage gegen Aussage»-Situation, auch unter Berücksichtigung des gegen den Beschuldigten hängigen obergerichtlichen Verfahrens zum Nachteil der Mutter des Geschädigten, nach wie vor gegeben. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt im Wesentlichen vor, auf seine Aussagen sei im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden, obwohl diese glaubhaft seien. Das Opfer habe ihm bereits in der Vergan-