33 ff.). Zudem lässt sich mit den Handydaten des Geschädigten der von der zweiten Auskunftsperson, J.________, geschilderte Ablauf vom 29.07.2024 bevor E.________ das Haus verliess, verifizieren (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 16.09.2024), was für die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht. Aufgrund der ausgewerteten elektronischen Daten und der Aussagen der Auskunftspersonen wird die Sachverhaltsversion des Geschädigten demnach durchaus gestützt. Sodann erschliesst sich dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht nach wie vor nicht, wieso der Geschädigte dem Beschuldigten freiwillig CHF 30'000 überwiesen haben sollte.