Er gibt auch zu, wenn er Sachen nicht weiss, so z. B. ob die silberglänzende Pistole eine Magnum gewesen sei (Z. 99). Aufgrund dieser Realitätskriterien erscheinen die bisherigen Aussagen von E.________ bei einer prima facie Würdigung nicht von vornherein haltlos oder unglaubhaft. Auch aus dem unbestrittenen Nebengeschehen (die lange Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und E.________, das gegen den Beschuldigten beim Obergericht Bern hängige Verfahren wegen Raubes zum Nachteil der Mutter von E.________) finden sich keine Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden.