4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, vorab auf die Entscheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. August 2024 (S. 4), in welcher Folgendes ausgeführt worden ist: Betreffend dem umstrittenen Kerngeschehen liegt eine Aussage gegen Aussage Situation vor. Es wird Sache des urteilenden Gerichtes sein, die Aussagen von E.________ und vom Beschuldigten abschliessend zu würdigen. Anlässlich seiner bisher einzigen Einvernahme bei der Polizei am 29. Juli 2024 hat E.____