Das Geld habe er aber schlussendlich zum Begleichen von offenen Rechnungen ausgegeben. Dafür habe er anderes Geld für die zweite Zahlung der Wohnung verwenden können. Er sei mit E.________ weder in ein abgelegenes Waldstück gefahren, noch habe er ihn bedroht. Er besitze auch keine Waffe. Auf die Frage, weshalb E.________ ihn fälschlicherweise beschuldigen sollte, wusste A.________ keine Antwort. A.________ bestätigte anlässlich der Hafteröffnung vom 05.08.2024 die bisher gegenüber der Polizei betätigten Aussagen. Er blieb dabei, dass es nie zu einer Drohung seinerseits gekommen sei. Das Darlehen hätte er spätestens innerhalb von drei Jahren zurückbezahlen sollen.