4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der Erpressung, evtl. qualifiziert und zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Opfer) begangen, dringend verdächtigt. Er soll am 29. Juli 2024 – nachdem er zunächst die Ehefrau des Opfers telefonisch kontaktiert haben soll – das Opfer in Kroatien mit einer Schusswaffe bedroht und ihm sowie dessen Enkelkindern mit dem Tod gedroht haben.