Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 15. November 2024 Bemerkungen ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine vertiefte Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. November 2024 aufforderungsgemäss eine Kopie des Einvernahmeprotokolls von D.________ vom 8. August 2024 ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 19. November 2024 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 23. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest.