Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 491 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. November 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Erpressung Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. November 2024 (KZM 24 2246) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen. Am 7. August 2024 ordne- te das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an. Mit Entscheid vom 6. November 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Februar 2025. Hiergegen er- hob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 13. November 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 06. November 2024 sei aufzu- heben. 2. A.________ sei sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 15. November 2024 Bemerkungen ein und verzichtete unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine vertiefte Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. November 2024 aufforderungsgemäss eine Kopie des Einvernahmeprotokolls von D.________ vom 8. August 2024 ein. Mit delegierter Stellungnahme vom 19. No- vember 2024 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Mit abschliessenden Bemerkungen vom 23. November 2024 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 25. November 2024 weitere Bemerkungen ein. Mit E-Mails vom 28. No- vember 2024 verzichtete der Beschwerdeführer und die Staatsanwaltschaft auf weitergehende Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit E-Mail vom 18. November 2024 die von der Be- schwerdekammer in Strafsachen edierte Kopie des Protokolls der delegierten Ein- vernahme von D.________ vom 8. August 2024, mit delegierter Stellungnahme vom 19. November 2024 eine Kopie des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 (inkl. Beilagen), der Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (provisorische Auslieferungshaft) vom 14. November 2024 und der Interpol-Ausschreibung von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024 sowie mit Eingabe vom 25. November 2024 eine Kopie der Aktennotiz vom 2 20. November 2024 betreffend den zwischen D.________ und dem Beschwerde- führer am 19. November 2024 stattgefundenen überwachten Besuch im Regional- gefängnis Thun ein. Da die Beschwerdekammer in Strafsachen mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrele- vante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksich- tigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren hatte der Beschwerde- führer denn auch Gelegenheit, mit abschliessenden Bemerkungen zu den einge- reichten Noven Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist damit gewahrt. 4. 4.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der Erpressung, evtl. quali- fiziert und zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Opfer) begangen, dringend verdächtigt. Er soll am 29. Juli 2024 – nachdem er zunächst die Ehefrau des Op- fers telefonisch kontaktiert haben soll – das Opfer in Kroatien mit einer Schusswaf- fe bedroht und ihm sowie dessen Enkelkindern mit dem Tod gedroht haben. Er soll das Opfer so dazu gebracht haben, ihm via E-Banking einen Betrag von CHF 30'000.00 zu überweisen. Zudem soll er vom Opfer weitere CHF 70'000.00 verlangt haben; dies erneut unter der Androhung, dass er diesem oder dessen En- kelkindern etwas antun werde, sollte es die Geldüberweisung nicht tätigen. Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 5. August 2024 lässt sich sachverhaltsmässig Folgendes entnehmen (vgl. S. 2 ff. des Antrags): Gemäss den Aussagen von E.________, befand er sich in der Zeit vom 16 bis 30.07.2024 in Kroatien in seiner Ferienwohnung im Urlaub. Am 28.07.2024 um 22:10 Uhr und erneut um 23:06 Uhr versuchte A.________ erfolglos Frau F.________ auf deren Mobiltelefon zu erreichen. Um 23:10 Uhr hat Frau F.________ den Anruf beantwortet. Das Telefongespräch dauerte ca. vier Minuten. Dabei habe A.________ gefordert, dass E.________ mit ihm Kontakt aufnehmen solle, andernfalls werde er E.________ oder den Enkelkindern etwas antun. A.________ kontaktierte Frau F.________ noch einmal am 29.07.2024 um 08:57 Uhr und habe erneut gefordert, dass E.________ sich bei ihm mel- den solle, andernfalls werde er Herrn E.________ oder den Enkelkindern etwas antun. Frau F.________ informierte in der Folge Ihren Ehemann in Kroatien, worauf E.________ versuchte, tele- fonisch mit A.________ in Kontakt zu treten. Dieser nahm den Telefonanruf nicht entgegen, erschien jedoch kurze Zeit später, am 29.07.2024, 09.27 Uhr, persönlich vor dem Feriendomizil von E.________. A.________ sei sodann mit E.________ mit dem PW «Mercedes» von D.________ in ein abgelege- nes Waldstück gefahren. Dort seien sie ausgestiegen und A.________ hätte auf ein Gestrüpp gedeu- tet und angegeben, er habe dort ein Grab ausgehoben. Dieses Grab sei für E.________ bestimmt. Dabei habe er seine Bauchtasche geöffnet, eine Handfaustfeuerwaffe hervorgenommen und mit die- ser E.________ bedroht. Erneut habe er E.________ gedroht, dass er ihm und seinen Enkelkindern etwas antun würde. Er habe E.________ auch gefragt, wie viel Geld ihm sein Leben oder das Leben 3 seiner Enkelkinder wert sei. Da E.________ sich inzwischen geängstigt habe und die Drohung ernst nahm, habe er sich auf die Aufforderung von A.________ wieder in den Wagen gesetzt. Die beiden seien zu einem Strandrestaurant gefahren, wo E.________ schliesslich CHF 30'000.00 als erste Zah- lung via E-Banking auf das Konto von A.________ auf dessen Konto bei der G.________ (Bank) in der Schweiz überwies. A.________ habe zusätzlich Geld gefordert, welches E.________ nicht sofort habe bereitstellen können. Schliesslich habe E.________ eine weitere Zahlung in der Höhe von CHF 70'000.00 in Aussicht gestellt, womit sich A.________ einverstanden erklärt habe und E.________ sodann wieder in seine Ferienwohnung habe zurückkehren können. Am 30.07.2024 sei E.________ in die Schweiz zurück gereist. A.________ habe verlangt, dass E.________ die weiteren CHF 70'000.00 bis am 06.08. oder 07.08.2024 überweise, ansonsten er seine Drohungen in die Tat umsetzen werde. E.________ habe nun Angst, dass A.________ seine Drohungen tatsächlich umsetzen könnte. Dies insbesondere auch, weil mutmasslich A.________ im Jahr 2019 die Mutter von E.________ beraubt hat. Das Ver- fahren ist aktuell beim Obergericht Bern, in zweiter Instanz, hängig. Gemäss E.________ soll A.________ angeblich in Kroatien ein Tötungsdelikt verübt haben und deshalb auch längere Zeit im Gefängnis gewesen sein. Deshalb habe A.________ über viele Jahre in der Schweiz gelebt Erste polizeiliche Abklärungen ergaben, dass A.________ auch im Ausland polizeilich bekannt ist […]. Anlässlich der Einvernahme bei der Polizei vom 03.05.2024 (richtig: 03.08.2024) erklärte A.________, dass er E.________ am 29.07.2024 in Kroatien tatsächlich getroffen habe. Er bestätigt auch, das er zuerst mit F.________ telefoniert hat. Weiter bestätigt er auch, dass die beiden in einer Strandbar zu- sammen gesprochen hätten. Dabei habe E.________ ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 30'000.00 als Anzahlung für eine Immobilie in Kroatien gewährt. Er habe die Überweisung gleich vor Ort per E-Banking veranlasst. Die Sache mit der Immobilie sei auch der Grund für seine Reise nach Kroatien gewesen, er habe den Fortschritt auf der Baustelle sehen und die Sache mit der Abzahlung klären wollen. Am Montag, 29. Juli 2024 sei die zweite Rate für die Wohnung fällig gewesen. Er habe aber kein Geld dafür gehabt. Am Sonntag sei ihm plötzlich E.________ eingefallen und er habe sich gedacht, dass er ihn fragen könnte, da er ihn schon lange kenne. Er hätte das Darlehen innerhalb von drei Jahren zurückbezahlt. Betreffend Zinsen hätten sie nichts Konkretes vereinbart. Das Geld habe er aber schlussendlich zum Begleichen von offenen Rechnungen ausgegeben. Dafür habe er anderes Geld für die zweite Zahlung der Wohnung verwenden können. Er sei mit E.________ weder in ein ab- gelegenes Waldstück gefahren, noch habe er ihn bedroht. Er besitze auch keine Waffe. Auf die Fra- ge, weshalb E.________ ihn fälschlicherweise beschuldigen sollte, wusste A.________ keine Ant- wort. A.________ bestätigte anlässlich der Hafteröffnung vom 05.08.2024 die bisher gegenüber der Polizei betätigten Aussagen. Er blieb dabei, dass es nie zu einer Drohung seinerseits gekommen sei. Das Darlehen hätte er spätestens innerhalb von drei Jahren zurückbezahlen sollen. Neu erklärte A.________, dass er mit E.________ mündlich einen Zins von 10% vereinbart habe. Auf die Frage, weshalb E.________ ihn fälschlicherweise beschuldigen sollte, gab er zu Protokoll, dass er lange überlegt habe, weshalb E.________ dies mache. Er könne sich dies nur so erklären, dass es aus Ei- fersucht, bzw. im Sinne eines Racheaktes, geschehe. Er habe im 1996/97 eine Liebesaffäre mit F.________ geführt. Danach habe er lange Zeit nicht in der Schweiz gelebt. Im 2017, als er für zwei Monate in H.________ (Ortschaft) bei I.________ (E+F) gewohnt habe und für Kost und Logis Umge- bungsarbeiten erledigt habe, sei die Liebesaffäre erneut aufgenommen worden. E.________ habe später davon Kenntnis erhalten. Er wisse nicht wann genau, es müsse aber ca. im 2019 gewesen sein, als er bereits weg von der Schweiz gewesen sei. Dies habe ihm F.________ mitgeteilt. Im 2019 sei dann auch diese Sache mit der Mutter von E.________ gewesen. Er sei wegen Raubes an der 4 Mutter von E.________ erstinstanzlich verurteilt worden. Diesbezüglich sollte er im Dezember 2024 einen Termin beim Obergericht haben. Und nun habe er sich lange gefragt, weshalb E.________ ihm freiwillig die CHF 30'000.00 überwiesen habe. Er sei zum Schluss gekommen, dass es sich um einen Racheakt handeln müsse. E.________ hätte in Kroatien Anzeige erstatten können, hätte er ihn tatsächlich bedroht. Er sei jedoch in die Schweiz zurückgekehrt und mache nun hier diese Anschuldi- gungen. Im Nachgang an den Haftanordnungsentscheid vom 7. August 2024 erfolgten u.a. folgende parteiöffentliche Einvernahmen von Auskunftspersonen und des Opfers (vgl. S. 2 f. des Haftverlängerungsantrags vom 28. Oktober 2024): F.________ gab an, dass A.________ sie am 28.07.2024 gegen 2300 Uhr telefonisch zu kontaktieren versuchte. Sie habe ihn dann zurückgerufen und er teilte ihr mit, dass er aus diversen Gründen Geld benötigen würde. E.________ solle dafür bezahlen oder, wenn er (der Beschuldigte) ihn getötet habe, solle F.________ mittels dem erhaltenen Erbe dafür bezahlen. A.________ habe ihr gegenüber an- gegeben, Schulden in der Höhe von CHF 55'000.00 zu haben. Auch diese soll E.________ bezahlen. Sie habe dann am nächsten Tag nochmals mit A.________ Kontakt gehabt und er habe ihr gesagt, dass sich E.________ bis um 1200 Uhr bei ihm zu melden habe. Schliesslich habe E.________ den Ablauf des Vorfalls erzählt. Dass er bei A.________ ins Auto einsteigen musste und sie in den Wald gefahren seien, wo A.________ E.________ mit einer Pistole bedroht und ihm das ausgehobenen Grab gezeigt habe. Dass er ihn töten würde, wenn er nicht bezahle. Der Beschuldigte habe von E.________ CHF 130'000.00 gefordert, ansonsten würde er ihn umbringen oder die Enkelkinder ent- führen. E.________ habe dann CHF 30'000.00 überwiesen. Sie habe die Drohungen sehr ernst ge- nommen, da der Beschuldigte in Bosnien schon einmal einen Mann umgebracht habe. Weshalb der Beschuldigte sie telefonisch kontaktierte und nicht E.________ könne sie sich nicht erklären. Er habe angegeben, das Geld für den Kauf einer Wohnung in Kroatien zu gebrauchen. E.________ hätte A.________ das Geld nie freiwillig gegeben, zudem habe sie ja direkt von A.________ von der Er- pressung erfahren […]. J.________ konnte am 11.10.2024 delegiert und parteiöffentlich als Auskunftsperson einvernommen werden. Sie gab an mit der Familie I.________ (E+F) in einem freundschaftlichen Verhältnis zu ste- hen; man kenne sich aus der Kirche. In der Zeit vom 29.07.2024 bis zum 08.09.2024 habe sie bei der Familie K.________ (dies seien Verwandte der I.________ (E+F)) Ferien gemacht. Am 29.07.2024 habe sie sich mit E.________ in dessen Wohnung zum Frühstück verabredet gehabt. Es sei geplant gewesen, dass sie nach der Abreise von E.________ am 30.07.2024 solange in der Wohnung blei- ben durfte, bis die nächsten Verwandten anreisen würden. E.________ habe dann eine Whatsapp erhalten und sei kurz darauf von einem Unbekannten angerufen worden. Er habe sich dann ihr ge- genüber dahingehend geäussert, als dass er Angst habe und er bedroht werde. Der Unbekannte ha- be Geld von ihm gewollt, sonst würde er die Enkelkinder entführen. Dann habe er das Haus verlassen und sei ca. 2.5h weggewesen. Als er zurückgekommen sei, sei er angespannt gewesen und habe ihr die ganze Geschichte erzählt. J.________ schilderte dann den Tatablauf analog der Version von E.________. Dass er in den Wald gefahren worden sei und der «fremde Mann» ihn dann unter Vor- halten einer «Kanone» auf ein ausgeschaufeltes Loch im Boden hingewiesen habe. Das Loch sei aufgrund von darüber liegenden Ästen und Laub nicht so gut einsehbar gewesen. Dann sei über Geld verhandelt worden und E.________ habe ihr erzählt, dass er schliesslich eine Überweisung von CHF 30'000.00 an den «Unbekannten» gemacht habe. J.________ erwähnt weiter, dass es vor dem Verlassen der Wohnung von E.________ auch noch ein Telefonat zwischen den Ehegatten I.________ (E+F) gegeben habe. Dabei sei die Stimme von Frau F.________ verzweifelt gewesen. E.________ habe ihr gegenüber erklärt, dass der «Unbekannte» das Geld für eine Wohnung in 5 Q.________ (Ortschaft) benötigen würde. J.________ habe E.________ noch gefragt, ob er sich ir- gendwie schuldig gemacht habe, worauf E.________ ihr klar mit «nein» geantwortet habe. E.________ bestätigte in seiner zweiten Einvernahme bei der Polizei vom 09.08.2024 den Tatablauf und seine ersten Aussagen. 4.3 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich des dringenden Tatverdachts wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, vorab auf die Entscheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. August 2024 (S. 4), in welcher Folgendes ausgeführt worden ist: Betreffend dem umstrittenen Kerngeschehen liegt eine Aussage gegen Aussage Situation vor. Es wird Sache des urteilenden Gerichtes sein, die Aussagen von E.________ und vom Beschuldigten abschliessend zu würdigen. Anlässlich seiner bisher einzigen Einvernahme bei der Polizei am 29. Juli 2024 hat E.________ zum umstrittenen Kerngeschehen detailliert ausgesagt (Z. 92 ff.). So hat er mehrmals den Beschuldigten wortwörtlich zitiert. Seine Schilderungen bezüglich der Waffe in der Bauchtasche des Beschuldigten sowie des widergegebenen Satzes «Schau mal hier vorne, hier im Gestrüpp, habe ich ein 2 Meter tiefes Loch gegraben, das ist dein Grab.» weisen eine gewisse Origi- nalität auf. Er gibt auch zu, wenn er Sachen nicht weiss, so z. B. ob die silberglänzende Pistole eine Magnum gewesen sei (Z. 99). Aufgrund dieser Realitätskriterien erscheinen die bisherigen Aussagen von E.________ bei einer prima facie Würdigung nicht von vornherein haltlos oder unglaubhaft. Auch aus dem unbestrittenen Nebengeschehen (die lange Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und E.________, das gegen den Beschuldigten beim Obergericht Bern hängige Verfahren wegen Raubes zum Nachteil der Mutter von E.________) finden sich keine Hinweise, die gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen würden. Sodann hält das Zwangsmassnahmengericht auf S. 3 f. des angefochtenen Ent- scheides fest: Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts haben nach wie vor Gültigkeit. Mit der Staatsanwaltschaft kann mit Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftverlänge- rungsantrag vom 28.10.2024 (Ziff. 1) seither von einer zusätzlichen Verdichtung des dringenden Tat- verdachts ausgegangen werden. Entgegen der Verteidigung handelt es sich bei den Aussagen der Auskunftspersonen nicht bloss um Nacherzählungen, zumal die Ehefrau des Geschädigten, F.________, am 28.07.2024 mit dem Beschuldigten 14:32 Minuten telefoniert hat (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 07.10.2024) und er ihr mitgeteilt habe, dass jemand für seine Darm- krebsbehandlung bezahlen müsse, ansonsten würde er ihren Mann töten und seine Enkelkinder ent- führen (EV F.________ vom 14.08.2024 Rz. 33 ff.). Zudem lässt sich mit den Handydaten des Ge- schädigten der von der zweiten Auskunftsperson, J.________, geschilderte Ablauf vom 29.07.2024 bevor E.________ das Haus verliess, verifizieren (Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 16.09.2024), was für die Glaubwürdigkeit der Aussagen spricht. Aufgrund der ausgewerteten elektro- nischen Daten und der Aussagen der Auskunftspersonen wird die Sachverhaltsversion des Geschä- digten demnach durchaus gestützt. Sodann erschliesst sich dem kantonalen Zwangsmassnahmenge- richt nach wie vor nicht, wieso der Geschädigte dem Beschuldigten freiwillig CHF 30'000 überwiesen haben sollte. Insgesamt ist der dringende Tatverdacht trotz der teils vorliegenden «Aussage gegen Aussage»-Situation, auch unter Berücksichtigung des gegen den Beschuldigten hängigen oberge- richtlichen Verfahrens zum Nachteil der Mutter des Geschädigten, nach wie vor gegeben. 4.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt im Wesent- lichen vor, auf seine Aussagen sei im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden, obwohl diese glaubhaft seien. Das Opfer habe ihm bereits in der Vergan- 6 genheit mehrmals Geld ausgeliehen. Es sei deshalb durchaus glaubwürdig, dass er das Opfer um ein Darlehen gefragt und dieses ihm ein solches – wie in der Ver- gangenheit – gewährt habe. Die Aussagen des Opfers seien nicht glaubhaft. Die Schilderung der angeblichen Situation im Wald sei klischeehaft. Es sei auch nicht logisch, dass sich das Opfer nach den angeblichen Drohungen im Wald wieder freiwillig in sein Auto gesetzt habe. Zudem sei es lebensfremd, dass sie alsdann zu einem Strandrestaurant gefahren sein, in aller Öffentlichkeit weiter über die Erpres- sung gesprochen haben sollen und dort die Überweisung getätigt worden sein soll. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Opfer nicht sofort in Kroatien an die Polizei gewandt habe, wenn tatsächlich eine Gefahr bestanden hätte. Gleicher- massen sei das von J.________ geschilderte Verhalten des Opfers nach dem an- geblichen bedrohlichen Vorfall lebensfremd (ans Meer fahren; nicht mehr darüber sprechen; Vorschlag, essen zu gehen). Dass die Aussagen des Opfers von F.________ und J.________ gestützt und die ausgewerteten elektronischen Daten dies bestätigen würden, sei falsch. Die Aussagen von F.________ seien ebenfalls unglaubhaft. 4.5 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1). 4.6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet den dringenden Tatverdacht we- gen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, gestützt auf die vorliegenden Unterla- gen als gegeben. Wie das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland zu Recht festgehalten hat, liegt bezüglich des umstrittenen Kerngeschehens eine Aussage gegen Aussage-Situation vor. Die Aussagen des Opfers weisen dabei bei einer summarischen Prüfung diverse Realitätskriterien auf. So hat es anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 sowie der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024 konstant, detailliert und anschaulich geschildert, wie der Be- schwerdeführer es mittels Todesdrohungen sowie Vorhaltens einer Faustfeuerwaf- fe dazu gebracht haben soll, ihm einen Betrag von CHF 30'000.00 via E-Banking zu überweisen sowie einen weiteren Betrag von CHF 70'000.00 in Aussicht zu stel- len. Es konnte den Beschwerdeführer mehrmals wörtlich zitieren (vgl. etwa Z. 96 f., 110 ff., 114 ff., 119 ff., 128 ff., 295 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 381 ff. des Protokolls der delegierten Einver- 7 nahme des Opfers vom 9. August 2024), gab eigene Gedanken wieder (vgl. etwa Z. 234 ff., 404, 406 des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024) und schilderte seine Emotionen (vgl. Z. 135, 143 f., 322, 334 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 437, 473 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024). Dies spricht grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der Aussagen. Insbeson- dere seine Aussagen bezüglich der Waffe des Beschwerdeführers in der Bauchta- sche sowie die wiedergegebene wörtliche Äusserung des Beschwerdeführers: «Schau mal hier vorne, hier im Gestrüpp, habe ich ein 2 Meter tiefes Loch gegraben, das ist dein Grab» (vgl. Z. 96 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024) wirken erlebnisbasierend. Entgegen der Ansicht der amtlichen Ver- teidigung des Beschwerdeführers können diese Schilderungen nicht als offensicht- lich klischeehaft resp. unglaubhaft abgetan werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar bereits früher in ähnlicher Weise vorgegangen zu sein scheint (vgl. dazu das von der Staatsanwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme eingereichte Er- suchen von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024, wonach der Beschwer- deführer im Jahr 2011 verurteilt worden war, das Opfer L.________ im Jahr 2010 mit einer Schusswaffe gezielt getötet zu haben, nachdem er mit diesem in seinem Auto in ein Waldstück gefahren war. Anschliessend soll der Beschwerdeführer das Opfer beraubt haben). Das Opfer belastete den Beschwerdeführer nicht unnötig und gestand ein, wenn es etwas nicht mehr im Detail wusste (vgl. etwa Z. 98 f., 294 ff., 300, 306 f., 326 f., 330 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024), was ebenfalls auf die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen hin- deutet. Soweit es der Beschwerdeführer als unlogisch erachtet, dass das Opfer nach den mutmasslichen Drohungen im Waldstück «freiwillig» wieder in sein Auto eingestiegen sein soll, gab dieses anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2024 bei einer summarischen Prüfung anschaulich an, dass es schon gewusst habe, dass es dem Beschwerdeführer entweder folgen müsse oder ihm oder seinen Enkeln etwas passieren würde (vgl. Z. 281 ff. des Protokolls; vgl. ebenso Z. 119 ff. des Protokolls sowie Z. 269 f. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Opfers vom 9. August 2024, wonach es aussagte, aus Angst resp. aufgrund der gemachten Todesdrohungen des Beschwerdeführers in dessen Auto eingestiegen zu sein), was zurzeit nachvollziehbar erscheint. Dasselbe gilt betref- fend die Erklärung des Opfers, dass es aus Angst nicht sogleich die Polizei in Kroa- tien kontaktiert habe (vgl. Z. 330 ff., 482 f. des Protokolls der delegierten Einver- nahme vom 9. August 2024). Soweit der Beschwerdeführer die Aussagen des Opfers als unglaubhaft erachtet, weil die Geldüberweisung in einem öffentlichen Strandlokal erfolgt sein soll, ist ihm entgegenzuhalten, dass nicht feststeht, ob es im Wald überhaupt eine zureichende Internetverbindung für eine Banküberweisung gehabt hätte. Zudem soll es im Restaurant, dessen Wirt der Beschwerdeführer offenbar persönlich gekannt haben soll, gemäss den Angaben des Opfers zwar Gäste gehabt haben. Der Tisch, an welchem der Beschwerdeführer und das Opfer gesessen sein sollen, soll indes etwas abseits gewesen sein (vgl. Z. 461 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024). Damit waren ungestörte Gespräche durchaus möglich, weshalb die diesbezüglichen Aus- sagen des Opfers nicht von vornherein als klar unglaubhaft erscheinen. 8 Die Aussagen des Opfers werden zudem durch die Schilderungen der Auskunfts- personen F.________ (Ehefrau des Opfers) und J.________ (Bekannte des Ehe- paares I.________ (E+F)) untermauert, was den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer verdichtet. Bei den Aussagen der Auskunftspersonen han- delt es sich nicht um blosse Nacherzählungen der Schilderungen des Opfers, son- dern F.________ will mit dem Beschwerdeführer selbst u.a. am 28. Juli 2024 über 14 Minuten telefoniert haben, was sich mit den Daten aus ihrem Mobiltelefon verifi- zieren lässt (vgl. S. 4 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 7. Ok- tober 2024). Hierbei soll der Beschwerdeführer F.________ gesagt haben, dass jemand für seine Darmkrebsbehandlung bezahlen müsse, ansonsten er ihren Mann töten und die Enkelkinder entführen werde (vgl. Z. 33 f. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024; vgl. auch Z. 1239 ff. des Protokolls, wonach sie es nicht für möglich halte, dass das Opfer die Erpressung erfunden habe, da sie ja vom Beschwerdeführer davon gehört habe und nicht vom Opfer). Anschaulich ist auch die SMS, welche F.________ am mutmasslichen Tat- tag (29. Juli 2024) ihrem Ehemann auf Kroatisch geschrieben hat («Schreibe mir ein- fach, dass du lebst»; vgl. S. 5 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 7. Oktober 2024; vgl. Z. 622 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024). Diese dokumentiert, dass F.________ zur Zeit, als das Opfer unbestrittenermassen mit dem Beschwerdeführer unterwegs war, of- fenbar grosse Angst um ihren Ehemann hatte. Auch F.________ belastete den Be- schwerdeführer nicht unnötig und sagte insbesondere aus, dass dieser sie selbst nicht bedroht habe (vgl. Z. 555 ff., 580 ff., 584 ff., 598 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024). Dies deutet bei einer summarischen Prüfung auf sachliche und derzeit grundsätzlich als glaubhaft er- scheinende Aussagen hin. Es trifft zwar zu, dass F.________ sich nach dem ersten Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 um 23:10 nicht um- gehend bei ihrem Ehemann gemeldet, sondern diesen erst am nächsten Morgen informiert hatte. Allerdings hat sie ausgesagt, dass sie nicht gewusst habe, ob ihr Ehemann am Abend bereits am Schlafen gewesen sei resp. dass sie am nächsten Morgen den Beschwerdeführer habe kontaktieren wollen, um ihn zu fragen, ob er es wirklich ernst meine. Sie habe in dieser Nacht nicht viel geschlafen, gebetet und geraucht (vgl. Z. 40 ff., 381 f., 602 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von F.________ vom 14. August 2024). Es ist mithin durchaus denkbar, dass F.________ zunächst nicht sicher war, ob die Drohungen des Beschwerdeführers wirklich ernstgenommen werden mussten, weshalb es nicht gänzlich abwegig er- scheint, dass sie ihren Ehemann erst am nächsten Morgen nach einem weiteren Telefonat mit dem Beschwerdeführer kontaktiert hatte, zumal es nach dem Tele- fongespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2024 offenbar auch bereits später Abend war. Darauf, dass F.________ anlässlich ihrer delegierten Einver- nahme vom 14. August 2024 verwirrt gewesen sein soll, wie es in der Beschwerde (S. 6) dargetan wird, kann gestützt auf das vorliegende Einvernahmeprotokoll bei einer summarischen Prüfung nicht geschlossen werden. J.________ schilderte anlässlich ihrer delegierten Einvernahme vom 11. Oktober 2024 den Ablauf vom 29. Juli 2024, bevor das Opfer das Haus verlassen hatte, was sich mit den Daten aus dem Mobiltelefon des Opfers verifizieren lässt (vgl. S. 4 9 des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern vom 16. September 2024). Auch ihre Aussagen stützen die Sachverhaltsversion des Opfers, zumal sie angab, dass das Opfer ihr gesagt habe, bevor es hinausgegangen sei, dass es Angst habe und bedroht werde (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 11. Oktober 2024). J.________ konnte Gespräche schildern, was grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht (vgl. etwa Z. 70 f. des Protokolls [«E.________ sagte dann ‘ich habe solche Angst, beten wir noch zusammen‘»]). Das Telefonge- spräch zwischen dem Opfer und F.________ am Morgen des 29. Juli 2024 be- schrieb J.________ als «nicht normal», wobei sie eine verzweifelt wirkende Stimme von F.________ nachmachte (vgl. Z. 186 ff. des Protokolls). Dies passt zur Schil- derung des Opfers und dessen Ehefrau. Anschaulich sind auch ihre Aussagen, wie das Opfer nach seiner Rückkehr auf sie gewirkt haben soll. So gab sie an, dass es «so angespannt» gewesen und beim Balkon ganz nah zu ihr gesessen sei. Hierbei habe das Opfer ihr dreimal hintereinander gesagt: «J.________, das was mir wiederfahren ist, das möchte ich, dass du das niemanden erzählst, was ich dir jetzt sage» (vgl. Z. 140 ff. des Protokolls). Soweit es lediglich um die Gewährung eines Darlehens gegangen sein soll, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass J.________ das Opfer in einer derart angespannten Verfassung wahrgenommen hätte. Das anschliessend vom Opfer gezeigte Verhalten (ans Meer fahren; nicht mehr darüber sprechen; Vorschlag, es- sen zu gehen; vgl. Z. 233 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom J.________ vom 11. Oktober 2024) spricht nicht augenscheinlich gegen eine vor- gängige Erpressung. Vielmehr kann dieses auch als ein zeitweiliger Verdrän- gungsmechanismus in einer Überforderungssituation gewertet werden. Anhaltspunkte, dass die Auskunftspersonen zu Gunsten des Opfers unwahre Aus- sagen gemacht haben, wie es in der Beschwerde (S. 7) impliziert wird, liegen der- zeit bei einer vorläufigen Beurteilung nicht vor (vgl. hinsichtlich der angeblichen Liebesbeziehung zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer Nachstehen- des), weshalb auf die Aussagen der Auskunftspersonen im Haftbeschwerdeverfah- ren zurzeit grundsätzlich abgestellt werden kann. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kerngeschehen erscheinen demge- genüber bei einer summarischen Prüfung derzeit als wenig glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass das Opfer dem Beschwerdeführer offenbar in der Vergangenheit bereits ein Darlehen gewährt hatte, was von diesem bestätigt wird (vgl. Z. 68 f., 187 ff. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 64 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024), und dass früher ein freundschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer bestanden hatte. Allerdings will das Opfer seit mehreren Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschwerdeführer gehabt haben. Als Grund gab es die erst- instanzliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Raubes zum Nachteil sei- ner Mutter im Jahr 2019 an (vgl. Z. 55 ff. des Protokolls der delegierten Einvernah- me des Ofers vom 9. August 2024). Auch D.________, die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, gab an, dass der Beschwerdeführer und das Opfer bis zu die- sem «Fall» mit der Mutter des Opfers Freunde gewesen seien (vgl. Z. 417 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024). Gleichermassen schilderte der Beschwerdeführer an der delegierten Einvernahme vom 3. August 2024, dass er und das Opfer «bis es die Probleme mit seiner Mama 10 gab» Freunde gewesen seien (vgl. Z. 79 ff. des Protokolls). Daraus kann geschlos- sen werden, dass sie hiernach nicht mehr befreundet waren. Weshalb das Opfer dem Beschwerdeführer nunmehr plötzlich ein Darlehen von CHF 30'000.00 ge- währt und einen weiteren Betrag von CHF 70'000.00 in Aussicht gestellt haben soll, nachdem sie über einen längeren Zeitraum keinen Kontakt mehr miteinander ge- habt hatten und der Beschwerdeführer erstinstanzlich wegen Raubes zum Nachteil der Mutter des Opfers verurteilt worden ist, erscheint nicht nachvollziehbar. Glei- chermassen ist nicht stringent, dass das Opfer das Darlehen über eine beträchtli- che Höhe ohne schriftliche Vereinbarung gegeben haben soll, zumal hinsichtlich eines früher gewährten Darlehens offenbar immerhin ein schriftlicher Darlehensver- trag existiert (vgl. Z. 199 f. des Protokolls der polizeilichen Einvernahme des Opfers vom 2. August 2024; Z. 64 ff., 507 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Opfers vom 9. August 2024). Der Beschwerdeführer macht auch hinsichtlich der Bedingungen der Darlehensgewährung widersprüchliche Aussagen. An der de- legierten Einvernahme vom 3. August 2024 gab er noch an, dass sie ausser dem Betrag von CHF 30'000.00 nichts abgemacht hätten, d.h. insbesondere auch kei- nen konkreten Zins vereinbart hätten (vgl. Z. 165 ff., 240 f. des Protokolls). Demge- genüber sagte er anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. August 2024, d.h. zwei Tage später, aus, sie hätten mündlich einen Zins von 10 % vereinbart (vgl. Z. 290 f. des Protokolls). Diese Aussagen wirken zurzeit nachgeschoben, um die angebliche Darlehensgewährung glaubhafter erscheinen zu lassen. Auffallend ist auch, dass der Beschwerdeführer an den ersten Einvernahmen keine Angaben be- züglich der Wohnung machen wollte, für welche er angeblich das Darlehen vom Opfer benötigt haben will (vgl. Z. 180 ff., 246 f. des Protokolls der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024). Es wäre zu erwarten, dass er entlastende Angaben bezüglich der angeblichen Wohnung in Kroatien um- gehend gemacht hätte. Gleichermassen mutet es seltsam an, dass der Beschwer- deführer den Geldbetrag des Opfers von CHF 30'000.00 letztlich doch nicht für die Wohnung, sondern für offene Rechnungen eingesetzt haben will (vgl. Z. 203 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024). Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich eines möglichen Mo- tivs des Opfers sind nicht schlüssig. An der ersten delegierten Einvernahme vom 3. August 2024 wusste der Beschwerdeführer noch keine Antwort auf die Frage, weshalb ihn das Opfer fälschlicherweise beschuldigen sollte (vgl. Z. 196 f. des Pro- tokolls). Erst an der Hafteröffnung vom 5. August 2024 gab er an, dass es sich um Rache handeln könnte, weil er mit der Ehefrau des Opfers in den Jahren 1996 und 1997 sowie während zwei Monate im Jahr 2017 eine Liebesbeziehung geführt ha- be (vgl. Z. 211 ff. des Protokolls). Es erscheint indessen wenig wahrscheinlich und wirklichkeitsfremd, dass das Opfer über all die Zeit resp. seit dem Zeitpunkt, als es von der angeblichen Liebesbeziehung erfahren haben soll (gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2017 resp. spätestens im Jahr 2019; vgl. Z. 229 ff., 241 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024), auf die Möglichkeit einer Rache gewartet und diese anlässlich der angeblichen Darlehensgewährung spontan und ohne vorgängige Planung in die Tat umgesetzt haben soll. Das an- gebliche Motiv des Opfers muss in Anbetracht dessen derzeit als blosse Schutzbe- hauptung des Beschwerdeführers gewertet werden. Ob tatsächlich eine Liebesbe- 11 ziehung zwischen F.________ und dem Beschwerdeführer bestanden hat, ist der- zeit unklar. In Bezug auf ein angebliches Liebesverhältnis nimmt auch der Be- schwerdeführer eine unklare Haltung ein, zumal er gegenüber seiner Lebenspart- nerin D.________ eine Liebesbeziehung verneint hat (vgl. Z. 509 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024), was sich mit den Aussagen von F.________ deckt (vgl. Z. 1127 ff. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme vom 14. August 2024). D.________ gab indes an, dass F.________ in den Beschwerdeführer verliebt gewesen sein und diesem einen Lie- besbrief geschrieben haben soll (vgl. Z. 454 f., 471 ff. des Protokolls der delegier- ten Einvernahme vom 8. August 2024). Das Opfer hatte von dieser Liebesbezie- hung keine Kenntnis und will erst anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024 davon erfahren haben, wobei es sichtlich betroffen schien (vgl. Z. 529 ff. des Protokolls). Wie es sich genau damit verhält, muss angesichts dieser unklaren Beweislage im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen bleiben. Dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Kerngeschehens bei ei- ner summarischen Prüfung derzeit als nicht glaubhaft bezeichnet werden müssen, zeigt sich auch in Bezug auf seine Angaben gegenüber D.________. Seiner Le- benspartnerin gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im mutmasslichen Tat- zeitpunkt in R.________ (Ortschaft) bei seiner Schwester aufgehalten habe. Dies hat er auch anlässlich der täglichen Telefonate mit D.________ nicht geklärt (vgl. Z. 176 ff., 305 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024; vgl. ebenso Z. 219 f. des Protokolls, wonach der Beschwerdefüh- rer nur mit ihr Kroatien besuche). D.________ hatte auch keine Kenntnis von ei- nem Haus oder einer (Ferien-)Wohnung in Kroatien (vgl. Z. 227 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024). Es mutet selt- sam an, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers nichts von dessen Reise nach Kroatien zur angeblichen Besichtigung des Baufortschrittes der Wohnung wusste, was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer offenbar etwas zu ver- heimlichen gehabt hat. Dass sich der Beschwerdeführer in finanziellen Schwierig- keiten befindet, zeigt sich zudem bereits anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 30. August 2024. Ein finanzielles Motiv des Beschwerdeführers betreffend die Erpressung ist damit nicht zum Vornherein von der Hand zu weisen. Schliesslich hat sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer we- gen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, auch gestützt auf die von der Staats- anwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme vom 19. November 2024 einge- reichten Unterlagen weiter verdichtet. Wie sich dem Protokoll der delegierten Ein- vernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 entnehmen lässt, konn- ten auf dem vom Beschwerdeführer verwendeten Mobiltelefon Inhalte auf Google Translate gefunden werden, welche bei einer summarischen Prüfung derzeit auf den Erwerb einer SIG Saurer rund zwei Wochen vor dem Ereignis in Kroatien schliessen lassen (vgl. Z. 301 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme). Eine Erklärung, wie diese Texte auf sein Mobiltelefon gekommen sind, konnte der Be- schwerdeführer nicht machen. Vielmehr gestand er ein, grundsätzlich Google Translate zu verwenden (vgl. Z. 279, 293 des Protokolls der delegierten Einver- nahme). Es mutet doch einigermassen seltsam an, dass sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers kurze Zeit vor der vorliegend inkriminierten Tat relativ ein- 12 deutige Texte betreffend den Erwerb einer SIG Saurer befinden und genau ein sol- ches Modell vom Opfer als Tatwaffe beschrieben worden ist (vgl. Z. 409 f. des Pro- tokolls der delegierten Einvernahme vom 9. August 2024). Auch dies deutet stark darauf hin, dass die Sachverhaltsversion des Opfers glaubhafter erscheint. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer bereits früher in ähnlicher Weise wie vorliegend umstritten vorgegangen zu sein (vgl. das von der Staatsanwaltschaft mit der delegierten Stellungnahme vom 19. November 2024 eingereichte Ersuchen von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024; vgl. dazu auch die Ausführungen weiter oben), was den dringenden Tatverdacht ebenfalls klar bekräftigt. 4.7 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht einen dringenden Tatver- dacht wegen Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, gestützt auf die derzeit als glaubhaft erscheinenden Aussagen des Opfers sowie die Aussagen der Auskunfts- personen F.________ und J.________ und die bisher ausgewerteten elektroni- schen Daten, insbesondere das Mobiltelefon des Beschwerdeführers, welche den Tatverdacht zusätzlich verdichteten, richtigerweise bejaht. Was die Auswertung der elektronischen Daten im Fahrzeug des Beschwerdeführers anbelangt, vermögen diese den dringenden Tatverdacht derzeit nicht weiter zu verdichten, zumal diese über keinen Zeitstempel verfügen. Immerhin gilt es insoweit festzuhalten, dass gemäss den Angaben von D.________ an der delegierten Einvernahme vom 8. August 2024 das Fahrzeug öfters vom Beschwerdeführer benutzt wird und dieser immer mit dem Auto fährt (vgl. Z. 353 f., 360 f. des Protokolls). 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Die Staats- anwaltschaft stützt sich u.a. auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO. Sie bringt im Haftverlängerungsantrag vom 28. Oktober 2024 (S. 5) vor, die Ermittlungen seien bereits weit fortgeschritten. Je- doch lägen in Bezug auf den Beschwerdeführer Hinweise auf illegalen Waffenhan- del vor, was zusätzliche Ermittlungshandlungen, auch Befragungen von allfälligen involvierten Personen, mit sich bringe. Aus ermittlungstaktischen Gründen könne derzeit noch nicht näher darauf eingegangen werden. Auch hierbei gelte es jedoch zu verhindern, dass der Beschwerdeführer diese Personen kontaktieren und ent- sprechend kolludieren könne. 5.2 Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargetan wurde, ist damit eine konkrete Kol- lusionsgefahr nicht zureichend dargelegt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Kollusionsgefahr einzig mit dem Vorwurf des illegalen Waffenhandels, wobei sie aus ermittlungstaktischen Gründen keine weitergehenden Ausführungen macht. Auch die Vorhalte anlässlich der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2024 betreffend den im von ihm verwendeten Fahrzeuges Merce- des Benz M.________ vorgefundenen Hohlraum (Z. 408 ff. des Protokolls) er- scheinen zu wenig konkret. Es kann folglich nicht geprüft werden, ob bezüglich des Vorwurfs des illegalen Waffenhandels zureichend konkrete Anhaltspunkte für einen dringenden Tatverdacht bestehen und diesbezüglich konkrete Indizien für die An- nahme von Verdunkelungsgefahr vorliegen. Inwiefern resp. mit wem der Be- 13 schwerdeführer kolludieren könnte, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht aufge- zeigt. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft reichen zur Begründung von Kollu- sionsgefahr nicht aus, zumal die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Be- schwerdeführer kolludieren könnte, nicht genügt, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen (BGE 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich des Vorwurfs der Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, haben die massgeblichen parteiöffentlichen Einvernahmen bereits stattgefunden, weshalb auch insoweit derzeit keine Kollusi- onsgefahr ersichtlich und ohnehin von der Staatsanwaltschaft nicht geltend ge- macht worden ist. Die Einvernahme von weiteren, noch nicht parteiöffentlich be- fragten Personen bezüglich des Erpressungsvorwurfs wurde staatsanwaltschaftlich nicht in Aussicht gestellt. Konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr im Sin- ne von Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO sind vorliegend demnach nicht ersichtlich, wes- halb diese zur Begründung der Verlängerung der Untersuchungshaft (derzeit) nicht herangezogen werden kann. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersu- chungshaft mit dem Haftgrund der (einfachen) Wiederholungsgefahr. 6.2 Einfache Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nach- dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Somit sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet sein (sog. unmittelbare erhebliche Sicherheits- gefährdung). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (sog. ungünstige Rückfallprogno- se; vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5). Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Da an den Erfor- dernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1 und 3.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_493/2024 vom 3. Juni 2024 E. 6.3; vgl. hinsichtlich der geän- derten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des Vortatenerfordernisses, E. 6.3 hiernach). 6.3 Bei den Vortaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO muss es sich um Ver- brechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter han- deln, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgebend und wie sie für die Zukunft zu befürchten sind. Nach dem Wortlaut von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind für die Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr eine Mehrzahl («Strafta- ten») und damit mindestens zwei verübte gleichartige Straftaten erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 7B_448/2023 vom 5. September 2023 E. 3.3.2). Die Vortaten können sich aus 14 rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Nach der bisherigen Recht- sprechung des Bundesgerichts zu aArt. 221 Abs. 1 Bst. c StPO konnten sie auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der haftrechtliche Nachweis, dass die beschuldigte Per- son eine Straftat verübt hat, konnte daher bislang auch bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gelten (vgl. zur bisheri- gen Rechtsprechung des Bundesgerichts: BGE 150 IV 149 E. 3.1.3, 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; je mit Hinweisen). Mit Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.1-2.11, zur Publikation vorgesehen, hat das Bundesgericht in Auslegung von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO entschieden, dass sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung bezüglich des Vortatenerfordernisses unter dem neuen Recht nicht weiterführen lässt. Die be- schuldigte Person kann wegen einfacher Widerholungsgefahr nur inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Straftraten rechtskräf- tig verurteilt worden ist. 6.4 Das Zwangsmassnahmengericht verweist betreffend die Wiederholungsgefahr vor- ab auf die Entscheidbegründung des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 9. August 2024, in welcher Folgendes ausgeführt worden ist: Das Strafverfahren wegen Raub ist beim Obergericht des Kantons Bern hängig und soll im Dezember beurteilt werden. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt. Es ist jedoch hervorzuheben, dass der Beschuldigte des Raubes zum Nachteil der Mutter von E.________ erstinstanzlich verurteilt wurde. Zur Bejahung der Wiederholungsgefahr braucht es nicht zwingend ein rechtkräftiges Urteil. Raub und Erpressung sind gleichartige Straftaten i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Da die Ermittlungen am Anfang stehen, liegt beim heutigen Entscheiddatum noch kein kroatischer, resp. bosnischer Strafregisterauszug vor. Es liegen hingegen Indizien vor, die darauf hindeuten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit im Ausland mehrere zur Erpressung gleichar- tige Straftaten verübt hat (so der im Ermittlungsbericht der Polizei vom 3. August 2024 erwähnte be- waffneter Raubüberfall auf eine Wechselstube, 2005 in Kroatien, und ein in 2010 in Bosnien- und Herzegowina verübtes Tötungsdelikt wobei eine Person mittels Schusswaffe getötet und anschlies- send ausgeraubt worden war). Sodann hält das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid (S. 5 f.) Nachstehendes fest: Die der Wiederholungsgefahr zugrundeliegenden Verhältnisse haben sich zwischenzeitlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten verändert. Wie schon das regionale Zwangsmassnahmengericht erwogen hat, ist mit der Verteidigung festzustellen, dass das Strafverfahren wegen Raubes beim Obergericht des Kantons Bern noch hängig ist und noch kein rechtkräftiges Urteil vorliegt. In Anbetracht der durchaus erdrückenden Beweislage - insb. die vorliegenden objektiven Beweismittel inkl. Spuren (vgl. Urteilsbegründung Regionalgericht Bern-Mittelland PEN 22 784 vom 14.05.2024, S. 41), die eine Ver- urteilung des Beschuldigten auch vor der zweiten Instanz als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen - sowie der gemäss Meldung von Interpol vom 12.09.2024 bestehenden Verurteilungen wegen Mordes im Jahre 2011 und Urkundenfälschung aus dem Jahre 2012 und einer gemäss Meldung von Europol vom 05.08.2024 bestehenden Anzeige wegen Raubes aus dem Jahre 2005 ist das Vor- tatenerfordernis, entgegen der Verteidigung auch ohne die (noch) nicht vorliegenden internationalen Strafregisterauszüge, erfüllt. Sodann ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Beschuldig- 15 te die Sicherheit anderer dadurch erheblich gefährdet hat und dass schwere Vergehen resp. Verbre- chen mutmasslich drohen. Der Beschuldigte ist gemäss Betreibungsregisterauszug vom 30.08.2024 hoch verschuldet, verfügt weder über Vermögen noch sonst ein (hohes) geregeltes Einkommen und scheint dennoch einen hohen Finanzbedarf zu haben. Da ihn dies scheinbar dazu bewegt, auf ge- waltvolle Art und Weise an Geld zu kommen, ist eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Insbe- sondere aufgrund der Verurteilung wegen Mordes mit anschliessender Flucht aus dem Vollzugsge- fängnis in S.________ (Ortschaft) sowie dem Umstand, dass ein dringender Tatverdacht der Erpres- sung (evtl. qualifiziert begangen), die er während dem in zweiter Instanz hängigen Strafverfahren we- gen Raubes begangen haben soll, besteht, ist von einer negativen Rückfallprognose auszugehen. Daher besteht nach wie vor Wiederholungsgefahr. 6.5 Der Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, wo- nach der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben sei, kann nicht gefolgt wer- den. Soweit das Zwangsmassnahmengericht zur Begründung des Vortatener- fordernisses auf das beim Obergericht das Kantons Bern derzeit hängige Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Raubes zum Nachteil der Mutter des Opfers verweist, handelt es sich hierbei noch nicht um ein rechtskräftig abge- schlossenes Strafverfahren, weshalb dieses nach der neuesten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht als Vortat herangezogen werden kann (vgl. E. 6.3 hier- vor). In der Europol-Meldung vom 5. August 2024 wird zwar eine Anzeige wegen Raubes aus dem Jahr 2005 erwähnt. Hierbei handelt es sich indes offenbar ledig- lich um eine Anzeige und nicht um ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfah- ren. Die Anzeige kann folglich ebenfalls nicht als Vortat hinzugezogen werden, zu- mal Ausführungen dazu fehlen, weshalb insoweit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung gerechnet werden kann resp. eine solche allenfalls bereits erfolgt ist. Die in der Meldung von Interpol vom 12. September 2024 erwähnte Verurteilung wegen Urkundenfälschung stellt keine gleichartige Vor- tat dar und ist deshalb als Vortat ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit delegierter Stellungnahme vom 19. November 2024 die In- terpol-Ausschreibung von Bosnien-Herzegowina vom 1. November 2024 sowie die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom 14. November 2024 (provisorische Auslieferungshaft) eingereicht hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt zureichend dokumen- tiert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 wegen Mordes, begangen im Fe- bruar 2010, zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war (vgl. auch Z. 133 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Okto- ber 2024; vgl. zudem FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 221 StPO, wonach als Vortaten auch im Ausland begangene Delikte in Betracht fallen). Soweit der Beschwerdeführer in der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024 sinngemäss geltend macht, es lie- ge noch keine rechtskräftige Verurteilung vor, da noch ein Verfahren in Strassburg hängig sei (vgl. Z. 135 f. des Protokolls), wurde demgegenüber in der Beschwerde (S. 9) ausgeführt, dass nicht klar sei, ob in der Interpolmeldung vom 12. September 2024 tatsächlich alle massgeblichen Umstände angegeben worden seien, wie z.B. ob diesbezüglich eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte hängig sei. Diese Ausführungen muten seltsam an, zumal es dem Be- schwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, einen Beleg hinsichtlich einer angebli- chen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einzurei- 16 chen. So oder anders kann aber eine allfällig vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig gemachte Beschwerde nichts an der Rechtskraft nach dem einschlägigen nationalen Prozessrecht ändern (vgl. insoweit auch Art. 35 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; PETERS, in: Handkommentar EMRK, 5. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 35 EMRK; vgl. zudem KULICK, in: Handkommentar EMRK, a.a.O., N. 54 f. zu Art. 34 EMRK, wonach der Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK keine aufschie- bende Wirkung zukommt; dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine vorläufige Massnahme im Sinne von Art. 39 der Verfahrensordnung des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [VerfO; SR 0.101.2] angeordnet hat, wird erst gar nicht geltend gemacht). Das Auslieferungsersuchen von Bosnien- Herzegowina vom 1. November 2024 indiziert zudem, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, zumal sich der Beschwerdeführer offenbar bereits im Straf- vollzug befand. Die Verurteilung wegen Mordes kann folglich als Vortat herangezo- gen werden. Auch unter Berücksichtigung des Mordes verbleibt es aber bei einer Vortat, was zur Begründung der einfachen Wiederholungsgefahr hier nicht aus- reicht (vgl. E. 6.3 hiervor). Es wurde von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangs- massnahmengericht nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, dass gestützt auf das inkriminierte Ereignis (Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, wobei eine Waf- fe «lediglich» gezeigt, indes nicht weiter eingesetzt wurde und auch keine ander- weitige schwere Gewalt angewandt worden sein soll) von einem besonders schwe- ren Gewaltdelikt ausgegangen werden muss, betreffend welchem es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für die Begründung der Wiederholungsgefahr aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ausnahmsweise genügt, wenn nur eine oder sogar gar keine Vortat vorliegt (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 13 E. 3 f.; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_1022/2023 vom 11. Januar 2024 E. 4.2.1, 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2). Die Wiederho- lungsgefahr ist damit mangels zureichender Vortaten zu verneinen. Die Vorausset- zungen für eine qualifizierte Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO sind vorliegend nicht gegeben. 7. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die be- schuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sank- tion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denk- bar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtge- fahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahr- scheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die 17 konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschul- digten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und ge- schäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORS- TER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrati- onsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich wei- terhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 7.2 Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist eine Fluchtgefahr zu bejahen. Der 56- jährige Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit einer Aufenthalts- bewilligung B. Er ist weitgehend mittellos resp. verschuldet (vgl. den Betreibungs- registerauszug vom 30. August 2024 [offene Betreibungen über CHF 73'900.00]) und spricht kein Deutsch. Das Arbeitsverhältnis mit der N.________ AG als Chauf- feur wurde per 30. Juni 2024 vom Arbeitgeber wegen allgemeiner Probleme im Verhalten und der Ehrlichkeit des Beschwerdeführers ordentlich gekündigt (vgl. S. 2 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 16. August 2024). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer in der Zeit von Ende 1992/Anfang 1993 bis 1998 in der Schweiz. In dieser Zeit ist sein nunmehr volljähriger Sohn, welcher ebenfalls in der Schweiz wohnt, geboren (vgl. Z. 48 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). In der Zeit von 1998 bis 2019 lebte der Be- schwerdeführer abgesehen von ca. zwei Monaten im Jahr 2017 nicht in der Schweiz, sondern hielt sich u.a. in Deutschland auf, wo er gearbeitet haben will (vgl. Z. 51 ff., 56 des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024; vgl. auch Z. 209 des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024, wonach der Beschwerdeführer in Deutschland beim Schwager einmal «schwarz» gearbeitet habe). Dementsprechend klein ist das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz. Er hat in Meiringen zwei Verwandte (Cousins bzw. Cousinen). Sonst habe er nicht so richtige Freunde, eher so Bekannte (vgl. Z. 99 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). Seit Dezember 2019 wohnt(e) der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin D.________. Gemäss Gemeinderegister des Kantons Bern (GERES) besitzt der Beschwerdeführer seit dem 4. August 2024 indes eine Zustelladresse in Burgdorf an der Adresse seines volljährigen Sohnes O.________. Der Beschwerdeführer befand sich am 4. August 2024 bereits in Haft, weshalb darauf zu schliessen ist, dass die Meldung nicht von ihm vorgenommen worden ist. Vielmehr teilt die Beschwerdekammer in Strafsa- chen die Auffassung der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme vom 19. November 2024 (S. 4), wonach sich daraus folgern lässt, dass D.________ je- denfalls nicht plant, den gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer weiter- zuführen. In dieses Bild passt der aktuelle Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern 18 vom 25. Oktober 2024 betreffend telefonischer Kontaktaufnahme mit D.________ und deren informelle Auskunftserteilung wie auch die Aktennotiz der Staatsanwalt- schaft vom 20. November 2024 betreffend den am 19. November 2024 zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer im Regionalgefängnis stattgefundenen überwachten Besuch. Soweit der Beschwerdeführer dafürhält, der Berichtsrapport vom 25. Oktober 2024 sei nicht verwertbar, da die Teilnahmerechte der Verteidi- gung missachtet worden seien (vgl. S. 11 der Beschwerde), verkennt er, dass es sich hierbei offensichtlich nicht um eine formelle Einvernahme handelt. Der Be- richtsrapport erscheint bei einer summarischen Prüfung demnach nicht als offen- sichtlich unverwertbar, weshalb er im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren zur- zeit berücksichtigt werden kann. Aus der Aktennotiz betreffend den am 19. Novem- ber 2024 stattgefundenen überwachten Besuch erhellt, dass D.________ offenbar nicht mehr bereit ist, die Beziehung mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen (vgl. S. 2 der Aktennotiz: «es solle künftig aber jeder für sich schauen und seinen eige- nen Weg gehen»). Der Beschwerdeführer hat damit im Wesentlichen mit Ausnah- me des geltend gemachten Kontaktes zu seinem erwachsenen Sohn – mit wel- chem er auch von Kroatien oder einem anderen Land aus Kontakt unterhalten könnte – keine wirtschaftliche und persönliche Verwurzelung in der Schweiz, was als Fluchtindiz zu werten ist. Soweit der Verteidiger vorbringt, der Beschwerdefüh- rer habe nach Arbeit gesucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass keine Bewerbungen eingereicht wurden, die diese Behauptung belegten. Ein solcher Nachweis wäre möglich gewesen, zumal in der Stellungnahme des Beschwerdeführers an das Zwangsmassnahmengericht vom 1. November 2024 (S. 5) geltend gemacht wurde, dass er sich seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses um eine neue Arbeitsstelle bemühe (vgl. ähnlich Z. 340 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). Soweit in den abschliessenden Bemerkungen auf telefonische Bemühungen verwiesen wird, hätte er auch diese konkretisieren können, um seinen effektiven Willen zu Arbeitsbemühungen zu untermauern. Zugleich hat der Beschwerdeführer nebst dem Umstand, dass er in Kroatien geboren und in Kroatien und Bosnien- Herzegowina aufgewachsen ist, Bezugspunkte im Ausland. So hat er eine Schwes- ter in R.________ (Ortschaft), bei welcher er auch schon gelebt hat und mit wel- cher er regelmässigen Kontakt pflegt (vgl. Z. 102 f. des Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. August 2024; Z. 65 f., 150 f., 176 f., 200 des Protokolls der delegierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024). Er spricht zudem Kroatisch und Italienisch (vgl. Z. 128 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024). Weiter hat er Kontakt zu seiner Mutter in der Heimat, welche er offenbar finanziell unterstützt (vgl. Z. 125 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 5. August 2024; S. 4, Z. 19 f. des Protokolls der Haftverhand- lung vom 7. August 2024; vgl. gleichermassen Z. 219 ff. des Protokolls der dele- gierten Einvernahme von D.________ vom 8. August 2024, wonach sie die letzten drei Jahre immer in Kroatien gewesen seien). Im Weiteren gab der Beschwerdefüh- rer zu Protokoll, dass er das vom Opfer erhältlich gemachte Geld für einen Woh- nungskauf bzw. -bau in Kroatien habe ausgeben wollen (vgl. Z. 135 f., 162 f., 229 des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 3. August 2024; Z. 116 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 29. Oktober 2024). Die fehlende Ver- ankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleichzeitigen Bezugspunkten 19 im Ausland stellt ein gewichtiges, konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Es wä- re dem Beschwerdeführer ein Leichtes, in sein Heimatland oder in ein anderes Land, etwa nach Deutschland, zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er sich – da er gemäss den Anga- ben von D.________ offenbar auch bereits «schwarz» gearbeitet hat – bei einer Flucht ohne weiteres zurechtfinden würde resp. auf Unterstützung von Verwandten und Bekannte (Sohn, Schwester, Mutter) zählen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch die Interpol-Meldung vom 12. September 2024 zu erwähnen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2016 aus dem Zenica-Gefängnis in Bosnien- Herzegowina geflohen und seither für die dortigen Behörden untergetaucht war, was zeigt, dass der Beschwerdeführer effektiv bereits in der Lage gewesen ist, über mehrere Jahre für die Behörden unauffindbar zu sein. Auch das bisher ge- zeigte Verhalten des Beschwerdeführers spricht mithin für eine konkrete Fluchtge- fahr. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Verurteilung angesichts des zum drin- genden Tatverdacht Gesagten eine erhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich des Strafrahmens E. 8.2 hiernach). Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen definitiven Schluss zu. Eine Landesverweisung liegt durchaus im Bereich des Möglichen. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 481 vom 5. Dezember 2023 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen, und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Si- cherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzieren ist). Diese Frage braucht vorliegend indes nicht geklärt zu werden, stellen doch bereits die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar. 7.3 Zusammengefasst überwiegen derzeit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Ge- sichtspunkte. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte, sei es durch Flucht ins Ausland oder durch Untertauchen in der Schweiz. Die Fluchtgefahr muss insgesamt als deutlich ausgeprägt bezeichnet werden. 8. 8.1 Die Haft muss verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in straf- prozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer an- 20 gemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnis- mässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheits- entziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentzie- henden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1, 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). 8.2 Der Beschwerdeführer wurde am 3. August 2024 festgenommen. Einschliesslich der angefochtenen Haftverlängerung beläuft sich die Haftdauer auf sechs Monate. Mit Blick auf die im Ausland offensichtlich bestehenden Vorstrafen wegen Mordes und Urkundenfälschung und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat der Erpressung, evtl. qualifiziert begangen, sowie die diesbezügliche im Verurteilungs- fall zu erwartende Strafe (Art. 156 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre resp. Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) droht noch keine Überhaft. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate erscheint zu- dem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 6 des Haftver- längerungsantrags vom 28. Oktober 2024 sowie S. 4 der delegierten Stellungnah- me der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2024 [abschliessende Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers; Abklärungen zu den finanziellen Ver- hältnissen des Beschwerdeführers, insbesondere zu dessen Verschuldung, auch im Ausland]; allfällige erneute Einvernahme des Beschwerdeführers zwecks Kon- frontation mit den Resultaten der Mobiltelefonauswertung und den Abklärungen zu seinen finanziellen Verhältnissen; laufende Abklärungen zum deliktischen Leumund des Beschwerdeführers; allenfalls weitere, aus den Ermittlungsergebnissen resul- tierende Untersuchungshandlungen; Erstellung des Anzeigerapports; Gewährung der Frist gemäss Art. 318 StPO und allfällige Bearbeitung von Beweisanträgen; Anklageerhebung beim Gericht) als verhältnismässig. Eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots ist zurzeit nicht auszumachen. Zumal bereits diverse Einver- nahmen stattgefunden haben und die elektronischen Daten teilweise ausgewertet worden sowie Abklärungen im Ausland bezüglich den deliktischen Leumund und die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers am Laufen sind, sind keine Anhaltspunkte für ein langsames Voranschreiten der Ermittlungshandlungen er- sichtlich. Dass die insbesondere im Ausland stattfindenden Arbeiten eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, ist evident. 8.3 Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erken- nen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen ver- mögen. Die vom amtlichen Verteidiger beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen wie Electronic Monitoring, Schriftensperre, regelmässige Meldung bei der Staats- anwaltschaft etc. genügen offensichtlich nicht, der vorliegend ausgeprägten Flucht- gefahr genügend zu begegnen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen, wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein können, einer gewissen, niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung 21 zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel als nicht ausreichend). 8.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. 9. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen er- füllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmenge- richt die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 2. Februar 2025, verlängert hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 22 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident P.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 28. November 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 23