423 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung diente entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dazu, die Androhung von Kosten zu begründen. 6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.________ wegen Vorteilsgewährung, Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Urkundenfälschung und Verleumdung unter Tragung der Verfahrenskosten durch den Kanton zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Es ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.