5. Was die angebliche Drohung durch die Staatsanwaltschaft anbelangt, verkennt der Beschwerdeführer, dass diese in der angefochtenen Verfügung auf die Auferlegung von Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer verzichtet hat, da ihr Schreiben vom 12. Dezember 2023, in welchem sie den Beschwerdeführer offenbar auf mögliche Kostenfolgen wegen seiner Anzeigen hingewiesen hatte, nach der Anzeige vom 29. November 2023 ergangen war und diese deshalb davon noch nicht betroffen ist. Dementsprechend verlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 423 Abs. 1 StPO.