Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Worin aufgrund des Umstandes, dass der Absender und die Zahlstelle auf der Mahnung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. November 2023 und der Betreibungsandrohung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2023 nicht identisch sind, ein Missbrauch der Amtsgewalt liegen soll, erschliesst sich der Beschwerdekammer ebenfalls nicht.