das Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind, was – wie vorstehend erklärt – indes rechtens ist und demnach von vornherein keine strafbare Handlung zu begründen vermag. Inwiefern die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewandt und die Gewaltenteilung nicht beachtet haben soll, wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet.