5 Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen nichts an der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zu ändern. Der Beschwerdeführer belässt es auch hier im Wesentlichen dabei, sich nicht damit einverstanden zu erklären, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern das Inkasso von Gerichtskosten betreibt resp. das Zahlungen auf das Konto der Finanzverwaltung des Kantons Bern zu tätigen sind, was – wie vorstehend erklärt – indes rechtens ist und demnach von vornherein keine strafbare Handlung zu begründen vermag.